Die Jugendordnung unserer Reiterjugend (Stand: 20. Februar 2010)

Jugendordnung 

 

§1        Name, Mitgliedschaft

Die jugendlichen Mitglieder des Reit- und Fahrvereins (RV) bilden die >>Reiterjugend<<.

Sie wird von den >>Junioren<< gem. §17 Ziff.1.1 LPO des Reit- und Fahrvereins gebildet.

 

§2        Zweck und Aufgaben

1.a) Förderung des Reit- und Fahrsports in allen Disziplinen und Wahrung seines ideellen Charakters.

1.b) Förderung der Jugendpflege und Jugendgesundheit durch Reit- und Fahrsport.

2.a) Interessenvertretung gegenüber >>Kreisreiterjungend<<, der Sportjugend im KSB, der Reiterjugend des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine, der deutschen Reitjugend der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung), den Behörden und der Öffentlichkeit

2.b) Als Mitglied der >>Kreisreiterjugend<< und der Sportjugend im Kreissportbund bekennt sich die Reiterjugend zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung Gemeinsamer Aufgaben. Sie ist religiös und parteipolitisch neutral unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats.

2.c) Die >>Reiterjugend<< führt und verwaltet sich selbständig. Die entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

 

§3        Organe

            Die Organe der >>Reiterjugend<<sind:

            a) der RV-Jugendtag,

            b) die RV-Jugendleitung.

 

§4        RV-Jugendtag

a) Es werden ordentliche und außerordentliche RV-Jugendtage unterschieden.Die sind das oberste Organ der RJ. Mitglieder sind alle ordentlichen jugendlichen Mitglieder des RV und die Mitglieder der RV-Jugendleitung.

b) Der ordentliche RV-Jugendtag findet jedes Jahr statt. Die Sitzung wird von der RV-Jugendleitung 14 Tage vorher, unter Beifügung der Tagesordnung und evtl. Anträge, schriftlich einberufen. Abstimmungen und Wahlen auf dem Jugendtag benötigen für Beschlüsse die einfache Stimmmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten jugendlichen Mitgliedern. Bei Gleichheit der Stimmen gilt ein Antrag als abgelehnt. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten jugendlichen Mitgleidern.

c) Ein außerordentlicher RV-Jugendtag ist auf Antrag eines Drittels der Vereinsvertreter oder nach Bedarf durch die RV-Jugendleitung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

            d) Aufgaben des RV-Jugendtages sind insbesondere:

                1. Wahl der RV-Jugendleitung, sonstige Wahlen,

                2. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der RV-Jugendleitung,

                3. Entgegennahme der Berichte der RV-Jugendleitung

 

§5        RV-Jugendleitung

a) Die RV-Jugendleitung wird vom RV-Jugendtag gewählt; sie führt die RJ nach den Richtlinien des RV-Jugendtages. Im Vorstand des RV wird sie durch ihren Vorsitzenden vertreten.

Wenigstens ein Vertreter muss ein Vertreter der weiblichen Jugend und ein weiterer Vertreter darf nicht älter sein als 18 Jahre.

b) Die RV-Jugendleitung besteht audem Vorsitzenden, der für die Dauer von drei Jahren gewählt wird Einem Jugendsprecher, der zur Zeit der Wahl noch nicht älter ist als 18 Jahre und seinem Stellvertreter.

Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

            Wählbar sind alle Mitglieder im Alter ab 10 Jahren.

c) Der Vorsitzende der RV-Jugendleitung vertritt die Interessen der                 >>Reiterjugend<< nach innen und

            außen. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende ist Mitglied des Vorstandes des RV.

d) Die RV-Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand des RV, der

Jugendordnung, der Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse des RV-Jugendtages.

e) Die Sitzungen der RV-Jugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Mitglieder der RV-

            Jugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 8 Tagen einzuberufen.

            f) Die RV-Jugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des RV.

g) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die RV-Jugendleitung Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der RV-Jugendleitung.